Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Avoltavi SARL,
mit Hauptsitz in Bulle, Schweiz
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Avoltavi SARL mit Sitz in der Avenue de la Gare 10, 1630 Bulle - Schweiz, und jeder natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden „Kunde“ oder „Vertragspartner“ genannt), mit der ein Vertragsverhältnis begründet wird.
1.2 Die AGB gelten für die Planung und Projektierung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und allen anderen Heizungs- und Warmwasserlösungen auf Basis erneuerbarer Energien, die in den Tätigkeitsbereich der Avoltavi SARL mit Sitz in der Avenue de la Gare 10, 1630 Bulle - Schweiz fallen.
1.3 Für die von Avoltavi SARL erbrachten Dienstleistungen gelten die folgenden Bedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen.
Art. 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der zwischen dem Kunden und der Avoltavi SARL geschlossene Vertrag besteht aus einem vom Kunden und der Avoltavi SARL unterzeichneten Bestellformular (im Folgenden „Vertrag“ genannt).
2.2 Die Unterschrift des Kunden auf dem Auftragsformular bedeutet die vollständige Annahme dieser AGB, vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Prüfung.
2.3 Mit der Unterzeichnung des Vertrages und vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Prüfung verpflichtet sich Avoltavi SARL zur Erbringung der im Vertrag genannten Leistungen, d.h. zur Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Preises (gemäß den im Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen) und zur Abnahme des fertiggestellten Werks nach dessen Installation.
2.4 Nachdem die Durchführbarkeit des Projekts durch die technische Prüfung bestätigt wurde, hat der Kunde eine Frist von vierzehn Tagen, um den Vertrag schriftlich zu widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt mit der Bestätigung der Durchführbarkeit des Projekts durch die technische Prüfung, die nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Kunden erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Angebote und Vertragsvorschläge von Avoltavi SARL verbindlich. Die Annahme des Angebots erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware.
Art. 3 Unterauftragnehmer, Partner, Dienstleister und Zulieferer
3.1 Der Unterauftragnehmer, Partner oder Dienstleister ist das Unternehmen, dem der Auftragnehmer die Ausführung eines Teils seiner Arbeit anvertraut. Der Lieferant ist das Unternehmen, das dem Auftragnehmer die für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen Materialien liefert.
3.2 Avoltavi SARL behält sich das Recht vor, Verträge mit Subunternehmern, Partnern oder Dienstleistern im Bereich der Renovierung oder des Baus zu schließen. In diesem Zusammenhang schließt Avoltavi SARL einen Arbeitsvertrag ab und prüft die Versicherung der Subunternehmer, Partner oder Dienstleister. Im Falle von Streitigkeiten bindet der Vertrag den Auftraggeber und die Subunternehmer, Partner oder Dienstleistungserbringer.
Art. 4 Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, den Preis für die Arbeiten gemäß den mit Avoltavi SARL festgelegten Bedingungen zu zahlen. Er verpflichtet sich außerdem, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Weitere Verpflichtungen des Vertragspartners können im Vertrag festgelegt werden.
Art. 5 Verwendete Materialien
5.1 Die Art und die Spezifikationen der für den Vertragsgegenstand verwendeten Materialien sind im Vertrag selbst festgelegt.
5.2 Im Falle der Nichtverfügbarkeit der im Vertrag genannten Materialien auf Lager behält sich Avoltavi SARL das Recht vor, die vorgeschlagenen Materialien durch gleichwertige oder höherwertige zu ersetzen, wobei die gleichen Garantien gelten.
5.3 Plattform zur Fernüberwachung: Im Rahmen der Implementierung eines „Monitoring“-Systems akzeptiert der Kunde die Überwachungsrechte von Avoltavi SARL und gewährt den Zugang zum Web-Netzwerk. Mit der Zustimmung zur Nutzung der Fernüberwachungsplattform für die von Avoltavi SARL vorgeschlagenen Anlagen erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass Avoltavi SARL auf die technischen Daten der überwachten Anlagen zugreift und diese nutzt, einschließlich des Verbrauchs, der Produktion, des Betriebszustands der Elemente und der Übermittlung von Alarmen der Anlagen. Der Vertragspartner ermächtigt Avoltavi SARL, die technischen Daten zu speichern und zu verarbeiten, um den Nutzern der Plattform Optimierungen anzubieten, eine Bewertung der vermiedenen CO2-Emissionen vorzuschlagen oder die Berechnungsmodelle zu verbessern.
Art. 6 Lieferung
6.1 Die Lieferung der Materialien erfolgt gegen Bezahlung der Rechnung zum Zeitpunkt der Bestellung (Anzahlung), gemäß den vom Kunden und der Avoltavi SARL gemeinsam festgelegten Bedingungen (Höhe der Anzahlung, Lieferfristen usw.). Nach der Lieferung der Waren kann sich der Vertragspartner nicht mehr auf die Ausnahme der Nichterfüllung gemäß Artikel 82 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) berufen. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist ein Einbehalt oder Abzug des Vertragspartners vom Rechnungsendpreis ausgeschlossen.
6.2 Die Lieferfristen betragen maximal 12 Wochen, je nach Verfügbarkeit. Besondere Vereinbarungen können auch mit dem Kunden getroffen werden.
6.3 Schadenersatzforderungen des Kunden wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass Avoltavi SARL grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
6.4 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er Avoltavi SARL das Recht einräumt, während der Aufstellung der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Gerüste einen Werbeträger, wie z.B. ein Banner oder eine Leinwand, mit seinem Namen anzubringen.
Art. 7 Der Preis
7.1 Der Preis für die Arbeiten wird im Vertrag zwischen dem Kunden und Avoltavi SARL festgelegt. Alles, was im Preis enthalten ist, wird im Vertrag angegeben. Alle Preise verstehen sich in CHF, inklusive Mehrwertsteuer.
7. 2 Nicht im Preis inbegriffen sind alle Gebühren und Kosten, die nicht ausdrücklich in der Offerte oder im Auftrag aufgeführt sind, darunter: a) Verwaltungs- und Katastergebühren; b) Gebühren für die Plangenehmigung und die ESTI-Kontrolle (Anlagen über 30 kWp) und für die Zertifizierung der Anlage durch eine unabhängige Organisation (Anlagen über 30 kWp); c) Gebühren im Zusammenhang mit der Erstellung und Erteilung der Baugenehmigung; d) Kosten für die Ethernet-Verkabelung bis zum Wechselrichter im Falle der Verwendung eines Überwachungssystems; e) Inspektions- und Abnahmegebühren (Installation über 30 kWp); f) Blech- und Abdichtungsarbeiten, die nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt sind; g) Internetanschluss für die Überwachung (Abonnementgebühren und SIM-Karte); h) Kosten im Zusammenhang mit Änderungen, die vom Netzbetreiber verlangt werden (z. g., (z. B. Auswechseln des Einführungskabels, Verstärkung der Leitung und der Einführung, Einbau eines Zählers); i) Zusätzliche Kosten für Arbeiten, die aufgrund von Brand- oder Versicherungsnormen erforderlich sind (Blitzableiter, feuerfester Raum usw.); j) Kosten für den Einbau spezieller Zähler, die vom Stromversorger vorgeschrieben werden.
Der Preis kann aus den folgenden Gründen variieren:
- Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit notwendigen Änderungen, Auftragsänderungen oder Verzögerungen im Bauablauf, die nicht von Avoltavi SARL oder den an der Projektdurchführung beteiligten Unterauftragnehmern zu vertreten sind;
- Zusätzliche Kosten aufgrund notwendiger Sanierungsmaßnahmen oder unvorhergesehener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude.
- Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsgebühren oder notwendigen technischen Änderungen an den elektrischen Versorgungsleitungen zwischen dem Gebäude und dem Kraftwerk.
- Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Gebühren oder Abgaben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren oder die nach Vertragsabschluss gestiegen sind.
- Inflationskosten für Dienstleistungen, für die eine besondere Inflationsklausel vorgesehen ist.
- Mehrkosten im Zusammenhang mit Preiserhöhungen, Terminverschiebungen oder Auftragsstornierungen aus Gründen, die nicht von Avoltavi SARL zu vertreten sind, wie z. B. Auftragsstornierungen durch den Lieferanten.
7.3 Die Zahlung des Preises erfolgt gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan. AVOLTAVI verpflichtet sich, dem Kunden die Schlussrechnung für seine Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und Abnahme der Arbeiten auszustellen.
7.4 Die vollständige Zahlung ist fällig, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind..
7.5 Jeder Betrag, der nicht bis zum Fälligkeitsdatum gezahlt wird, zieht Verzugszinsen nach sich. Streitigkeiten oder das Vorhandensein von Vorbehalten, die im Bericht über den Abschluss der Arbeiten zu berücksichtigen sind, können die Verweigerung der vollständigen Zahlung für die erbrachte Dienstleistung nicht rechtfertigen.
7.6 Im Falle von Änderungen des Projekts oder der vereinbarten Termine muss der Zahlungsplan im gegenseitigen Einvernehmen akzeptiert werden.
Art. 8 Änderungen
8.1 Der im Vertrag angegebene Preis umfasst alles, was für die Ausführung der angegebenen Arbeiten erforderlich ist.
8.2 Der Kunde kann jederzeit Änderungen an den im Vertrag genannten Bedingungen verlangen. Diese Änderungen müssen schriftlich und so früh wie möglich bei Avoltavi SARL beantragt werden. Avoltavi SARL wird dann ein neues verbindliches Angebot mit den gewünschten Änderungen vorlegen, und der Zeitplan wird aktualisiert. Die durch die Anpassung des Bauzeitplans entstehenden Kosten, die von Avoltavi SARL bereits finanzierten Ausgaben sowie eine eventuelle Entschädigung werden geschätzt und dem Kunden bei der Vorlage des geänderten Angebots mitgeteilt. Die Annahme des geänderten Angebots führt dann zu einer Anpassung des Preises und des Zeitplans, falls erforderlich. Entscheidet sich der Kunde, die Änderung nicht vorzunehmen, hat Avoltavi SARL Anspruch auf Entschädigung für die mit der Erstellung des geänderten Angebots verbundene Arbeit. Das Gleiche gilt für alle besonders komplexen Studien und Projekte, die mit Änderungswünschen verbunden sind.
8.3 Avoltavi SARL kann geringfügige Änderungen am Projektentwurf vornehmen, sofern diese Änderungen die Qualität der Arbeiten nicht beeinträchtigen und keine zusätzlichen Kosten oder andere Nachteile für den Kunden mit sich bringen. Im Falle von technischen Zwängen oder Verpflichtungen kann Avoltavi SARL den ursprünglich geplanten Standort der zu installierenden Geräte oder Elemente (z. B. Photovoltaikmodul, Wärmepumpe, thermodynamischer Kessel, Rohrleitung, technischer Anschluss usw.) ändern.
8.4 Andere vom Unternehmen vorgeschlagene Änderungen werden nur ausgeführt, wenn der Kunde das Angebot innerhalb eines bestimmten Zeitraums annimmt. Die Annahme dieser Änderung kann zu einer Preisanpassung führen. Kostensenkungen führen jedoch nicht zu einer Preissenkung.
Art. 9 Einnahmen aus der Energieerzeugung
Avoltavi SARL stellt dem Vertragspartner während der Planung eines Solarkraftwerks Prognosen über die Einnahmen aus dem Energieverkauf zur Verfügung, die auf Simulationen beruhen. Avoltavi SARL kann nicht für die Folgen von Unterschieden zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den simulierten Einnahmen verantwortlich gemacht werden. Der Kauf von Energie, die vom Stromversorger ins Netz zurückgespeist wird, betrifft nur den Stromversorger und den Vertragspartner, nicht aber Avoltavi SARL. Einspeisetarife und Energievergütungen werden von Avoltavi SARL nicht garantiert.
Art. 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Das Eigentum an der für die Durchführung des Projekts erforderlichen Ausrüstung geht erst nach vollständiger Bezahlung des Projektpreises auf den Kunden über. Bis dahin bleibt die Ausrüstung Eigentum von Avoltavi SARL.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Avoltavi SARL berechtigt, die Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
Art. 11 Annahme und Entgegennahme
11.1 Die Abnahme der Arbeiten und die Genehmigung aller Arbeiten gelten als endgültig, wenn die Leistungsprüfung der Anlage erfolgreich durchgeführt wurde und beide Parteien das Abschlussprotokoll der Arbeiten unterzeichnet haben.
11.2 Der Bericht über den Abschluss der Arbeiten kann mit oder ohne Vorbehalt angenommen werden. In jedem Fall gilt die Unterschrift als endgültige Abnahme. Im Falle von Vorbehalten verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese auf eigene Kosten innerhalb der in dem Bericht genannten Frist zu beseitigen.
11.3 Nach der Übergabe der Anlage muss der Kunde den Zustand so schnell wie möglich überprüfen und allfällige Mängel oder Änderungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 370 des Obligationenrechts melden.
Art. 12 Garantieleistungen
12.1 Mit der Abnahme der Arbeiten erlischt die allgemeine Garantie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Erhalt der Arbeiten. Während dieser ersten zwei Jahre genießt der Kunde eine Garantie für die einwandfreie Ausführung der von Avoltavi SARL durchgeführten Installationen (Teile, Arbeit und Reisen). Eine eventuelle Verlängerung der Garantie wird im Vertrag festgehalten.
12.2 Die Herstellergarantien variieren je nach Art der Installation und der verwendeten Materialien und werden im Vertrag angegeben. Die im Vertrag genannten Herstellergarantien binden ausschließlich den Kunden und die Hersteller und sonstigen Lieferanten, mit Ausnahme von Avoltavi SARL. Auf Wunsch des Kunden kann AVOLTAVI jedoch bei der Koordinierung der Garantien mit den Herstellern behilflich sein..
12.3 Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Bruch von Solarkollektoren, Wärmepumpen oder Schäden an Installationen, die durch Witterungseinflüsse oder Naturkatastrophen - insbesondere durch Hagel, Schnee, Stürme mit Böen über 100 km/h, atmosphärische Überspannungen wie Blitzschlag, Feuer etc. Jegliche Gewährleistung ist auch bei Schäden ausgeschlossen, die der Auftraggeber selbst oder ein Dritter verursacht hat; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die Gebäudeversicherung gedeckt sind. Die normale Abnutzung von Materialien (einschließlich Dichtungen) und Installationen sowie geringfügige Mängel oder Schäden, die sich nur minimal auf die Nutzung oder Leistung der Anlage auswirken, werden von Avoltavi SARL nicht abgedeckt.
12.4 Jede andere Haftung für direkte oder indirekte Schäden ist vollständig ausgeschlossen.
12.5 Die Energie-Rückkaufquote durch die Energieversorger, die Höhe der eidgenössischen, kantonalen, kommunalen oder sonstigen Subventionen sowie die Steuerabzüge werden von der Avoltavi SARL nicht garantiert. Eine Änderung der oben genannten Beträge ist nicht der Avoltavi SARL zuzurechnen.
Art. 13 Fristen
13.1 Die angegebenen Fristen (Lieferung, Installation) dienen lediglich als Richtwerte. Sie stellen keine feste Verpflichtung seitens der Avoltavi SARL dar. Avoltavi SARL bemüht sich jedoch nach Kräften, die ihren Kunden mitgeteilten Fristen einzuhalten.
13.2 Im Falle einer Verzögerung, die auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist, behält sich die Avoltavi SARL das Recht vor, eine Entschädigung für die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Der Kunde hat im Falle einer Verzögerung keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 14 Abdichtung und Dachlast
14.1 Im Zusammenhang mit dachintegrierten oder aufgeständerten Photovoltaikanlagen ist Avoltavi SARL in keiner Weise für mögliche Abdichtungsprobleme verantwortlich, die im Laufe der Zeit auf den installierten Dächern auftreten können. Die Überprüfung der Abdichtungen und eine eventuell notwendige Sanierung vor der Installation von Photovoltaikanlagen liegen in der Verantwortung des Eigentümers.
14.2 Bei dachintegrierten oder aufgeständerten Photovoltaikanlagen muss der Eigentümer zusammen mit seinem Architekten oder Bauingenieur sicherstellen, dass sein Dach die mit allen Elementen der Photovoltaikanlage verbundene zusätzliche Last tragen kann.
Art. 15 Haftung
Die Avoltavi SARL haftet für Schäden, die dem Vertragspartner entstehen, nur insoweit, als sie unmittelbar aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen resultieren und nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Zwingende Normen des Produkthaftungsrechts bleiben vorbehalten. Jede weitere Haftung für direkte oder indirekte Schäden wird von Avoltavi SARL im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vollständig ausgeschlossen.
Art. 16 Firmennamen
16.1 Das Anbringen eines Giebels, der den Namen des Unternehmens trägt, sowie Veröffentlichungen in der Presse sind zulässig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren..
Artikel 17 Teilweise Nichtigkeit
17.1 Im Falle der Aufhebung oder teilweisen Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen gilt der Vertrag als derjenige, der der üblichen Praxis entspricht. Die übrigen Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen bleiben gültig.
Artikel 18 Anwendbares Recht, Forum, Gerichtsstand
18.1 Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag und/oder den allgemeinen Bedingungen ergeben, gelten ausschließlich das schweizerische Recht und die französische Sprache.
18.2 Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich das Gesetz anwendbar. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, die nicht gütlich beigelegt oder einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterworfen werden konnten, ist der Gerichtsstand der Kanton Freiburg. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
Avoltavi SARL CG, FR version 2